Spanien ist nach wie vor nicht nur eines der beliebtesten Urlaubsländer der Deutschen, sondern zieht auch immer mehr Existenzgründer an. Auch deutsche Firmen haben zunehmend eigenständige Gesellschaften oder Betriebsstätten in Spanien. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die notwendigen Schritte zur Firmen- bzw. Existenzgründung in Spanien erstellt, der als erste Informationsquelle für die dienen soll, die sich mit dem Gedanken befassen sich in Spanien niederzulassen.
1. Gängige Gesellschaftsformen
1.1. Sociedad Anónima
Ähnlich, wie in anderen Länder auch haben die gröβten Gesellschaften in Spanien die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft („Sociedad Anónima", im folgenden S.A.). Zum Schutze des Aktionärs müssen bei einer S.A. mehr formale Voraussetzungen, als bei einer anderen Gesellschaftsformen, erfüllt werden. Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichungspflichten. Das Mindestkapital der S.A. beträgt EUR 60.102,00 und kann, bei der Gründung einer S.A., zunächst zu einem Anteil von 25 % eingezahlt werden. Bereits vor der Gründung muss in notarieller Urkunde das Stammkapital auf einem eigens zu errichtenden Gründungskonto bei einer spanischen Geschäftsbank eröffnet werden. Auf dieses Gründungskonto sind die Gesellschaftereinlagen einzuzahlen. Die spanische Bank stellt dann die für die Gründung notwendigen Devisen- und Einzahlungsbestätigungen aus. Darüber hinaus muss die Gesellschaft auch innerhalb Spaniens einen Sitz fixieren.
1.2. Sociedad Limitada
Bei der spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Sociedad de Responsabilidad Limitada" im folgenden S.L.) handelt es sich wiederum um eine eher geschlossene Gesellschaft mit wenigen Gesellschaftern. Es ist heute die am meisten verbreiteste Gesellschaftsform in Spanien. Im Gegensatz zur S.A. können die Anteile an einer S.L. nicht auf dem freien Kapitalmarkt (Börse) gehandelt werden. Das Mindeststammkapital der S.L. beträgt EUR 3.006,00€. Bei der Gründung einer S.L. muss in notarieller Urkunde 100 % des Stammkapitals auf einem eigens zu errichtenden Gründungskonto bei einer spanischen Geschäftsbank eingezahlt werden. Die Gründung der spanischen Gesellschaft muss im Wege einer notariellen Urkunde vollzogen werden, die im zuständigen Handelsregister eingetragen werden muss.
1.3. Andere Gesellschaftsformen
Ein Unternehmen kann in Spanien auch andere rechtliche Formen annehmen. Als weniger geläufige Gesellschaftsformen seien Folgende benannt: • Sociedad Limitada Nueva Empresa (GmbH - Neue Firma) • Surcursal (Niederlassung) • Sociedad Colectiva (Kollektivgesellschaft) • Sociedad Comanditaria (Kommanditgesellschaft)
1.4. Schritte zur Gesellschaftsgründung
Zunächst muss beim zentralen Handelsregister in Madrid der Gesellschaftsname für die neue Gesellschaft beantragt werden. Der Antragsteller muss einer der zukünftigen Gesellschafter sein und es ist ratsam unter Angabe der Präferenzen mehrere Vorschläge gleichzeitig einzureichen. Die Firma wird nach dem Namen stets den Zusatz "S.L." bzw. „S.A." führen. Nach Erteilung der gewünschten Namen durch das Zentrale Handelsregister, ist die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten zu gründen.
In der Gesellschaftssatzung sind vor allem der Sitz der Gesellschaft, das Stammkapital und seine Stückelung sowie der Gesellschaftszweck anzugeben. Ferner können in der Satzung vom Gesetz abweichende Übertragungsregelungen bzw. erhöhte Mehrheiten für die Fassung bestimmter Beschlüsse geregelt werden. Die Verfassung wird normalerweise von einem spanischen Rechtsanwalt erstellt und beim spanischen Handelsregister eingetragen. Hier wird üblicherweise auch das Geschäftsführungsorgan definiert. Das Geschäftsführungsorgan der spanischen GmbH sind die sogenannten "administradores" (Verwalter). Es kann sich hierbei auch um nicht in Spanien ansässige Personen handeln. Diese müssen keinen speziellen rechtlichen Anforderungen genügen. Das Geschäftsführungsorgan kann durch einen Alleinverwalter, zwei gemeinsam oder einzelvertretungsberechtigte Verwalter oder durch einen Verwaltungsrat ausgeübt werden.
Nach der notariellen Gründung muss die Gründungssteuer in Höhe von 1% des Stammkapitals eingezahlt werden und eine Steueridentifikationsnummer (C.I.F.) beantragt werden. Darüber hinaus müssen ausländische Gesellschafter beim Auslandsinvestitionsregister angemeldet werden.
2. Selbstständigkeit
Um in Spanien als selbstständiger Unternehmer arbeiten zu können, muss zunächst eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltserlaubnis angefragt werden (tarjeta de residencia). Danach kann die Aktivität bei den spanischen Steuerbehörden angemeldet werden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Unternehmer vierteljährlich bzw. monatlich dazu verpflichtet die spanische Vorsteuer abzuführen. Unter bestimmten Vorraussetzungen muss auch die Einkommenssteuer vierteljährlich abgeführt werden. Die Einkommenssteuer ist in Spanien progressiv und richtet sich nach der Einkommenshöhe. Kosten die durch die Ausführung der Geschäftstätigkeit entstanden sind, können abgesetzt werden. Weiterhin muss der Selbstständige eine Sozialversicherungsnummer beantragen und seine Aktivität bei der Sozialversicherung anmelden. Es sind dann monatlich Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Selbständige haften in Spanien uneingeschränkt mit Ihrem gesamten Vermögen.
3. Besteuerung ansässiger Unternehmen
3.1. Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer ist eine Steuer auf die Erträge, die von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, die in Spanien ansässig sind, erzielt werden. In Spanien ansässige Unternehmen sind diejenige, die gemäß des spanischen Gesetzes gegründet wurden oder ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsadresse in Spanien haben. Mit dieser Steuer werden die weltweiten Erträge der Unternehmen, unabhängig vom Ort, an dem die Einkünfte erzielt wurden, besteuert. Der allgemeine Besteuerungssatz beträgt 35 %. Jedoch können kleinere Unternehmen einen niedrigeren Satz von 30% auf alle erzielten Gewinne bis 120.202,41 Euro anwenden.
Es gibt noch eine Reihe anderer Steuervergünstigungen für Kleinbetriebe:
• Die neuen, dem Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Elemente des Anlagevermögens, deren Einzelwert nicht über 601,01 Euro liegt, können frei bis zur Höchstgrenze von 12.020,24 Euro im Besteuerungszeitraum abgeschrieben werden. • Einige Elemente des Anlagevermögens können fiskal schneller abgeschrieben werden als buchhalterisch zugelassen. • Ebenso ist bis zu 1 % der offenen Forderungen am Ende des Besteuerungszeitraums zur Risikodeckung möglicher Insolvenzen absetzbar.
Für bestimmte Unternehmen, wie z.B. gemeinnützige Stiftungen und Vereinigungen oder Unternehmen der Agrarwirtschaft, gibt es niedrigere Besteuerungssätze, sofern diese die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllen.
3.2. Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer. Die Steuerlast ruht auf dem Endverbraucher und nicht auf den Unternehmern und Freiberuflern. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt 16 %, soll aber ab dem 01. Juli 2010 auf 18% angehoben werden. Beim Verkauf bestimmter Güter wie z.B. Wohnungen, einigen Lebensmitteln etc. findet ein verminderter Mehrwertsteuersatz von 7 % Anwendung. Mit dem niedrigsten Satz von 4 % werden Gebrauchsartikel wie Bücher, Zeitschriften, Medikamente und sonstige pharmazeutische Produkte besteuert.
3.3. Gewerbesteuer
Mit dieser Steuer wird die Ausübung von unternehmerischen, freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeiten durch juristische Personen innerhalb Spaniens besteuert. Diese Steuer wird nicht während der ersten zwei Besteuerungszeiträume nach Firmengründung erhoben. In den folgenden Besteuerungsperioden wird die Gewerbesteuer erst ab einem Nettoumsatz von 1 Mio. EUR erhoben. |